AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vertragsbeziehungen mit Endkunden

PRÄAMBEL

Die Firma Leonda Energie GmbH erbringt Dienstleistungen im Bereich der Lieferung und
Montage von Photovoltaikanlagen. Die nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung, Bestellung, Montage und Nutzung der
Photovoltaikanlagen von Leonda Energie GmbH. Die Vertragsbedingungen sind auch
unter dem folgenden Link auf der Homepage der Leonda Energie GmbH abrufbar: https://www.leonda-energie.de/agb/.

1. ANWENDUNGSBEREICH

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – in der jeweiligen beim Vertragsabschluss gültigen Fassung – gelten für alle Produkte und Dienstleistungen, welche Leonda Energie GmbH – im Folgenden auch Verkäufer genannt – gegenüber einem Verbraucher (i.S.v. § 13 BGB) – im Folgenden auch Kunde genannt – verkauft, anbietet oder erbringt. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

1.2 Von diesen AGB abweichende Regelungen haben nur Geltung, wenn diese zwischen Verkäufer und Kunden individuell vereinbart wurden.

2. VERTRAGSPARTNER

Vertragspartner des Kunden ist:
Leonda Energie GmbH
Johann-Zumpe-Straße 10
90763 Fürth
E-Mail: info@leonda-energie.de
Telefon: 0911 78720535
Homepage: leonda-energie.de
Amtsgericht Fürth, HRB 20185
Geschäftsführer Roman Reiband, Julian Zaher

3. VERTRAGSABSCHLUSS

3.1 Der Verkäufer erbringt seine Dienstleistung innerhalb der EU.

3.2 Das „Angebot“ meint das Angebot des Verkäufers, in welchem die für die Erbringung der Vertragsleistungen notwendigen Vereinbarungen (u.a. Umfang und Dauer der Vertragsleistung sowie deren Vergütung) erläutert werden. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform (§ 126 b BGB) als verbindlich bezeichnet sind.

3.3 Soweit ein Angebot ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet ist, ist dieses Angebot für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt („Angebotsdatum“) der Abgabe verbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich und in Textform ein anderer Zeitraum angegeben.

3.4 Im Falle eines unverbindlichen Angebots des Verkäufers kommt ein Vertragsschluss über die Erbringung der im Angebot vereinbarten Leistung nach Annahme des Kunden (Antrag auf Kaufvertragsabschluss) erst mittels Auftragsbestätigung in Textform durch den Verkäufer zustande.

3.5 Im Falle eines verbindlichen Angebots des Verkäufers erfolgt der Vertragsschluss über die Erbringung der im Angebot vereinbarten Leistung durch den Zugang der in Textform übermittelten Annahmeerklärung des Kunden.

3.6 Eine telefonische Besprechung mit dem Kunden stellt noch keine rechtsgeschäftliche Annahme durch den Kunden dar. Die Annahme des Kunden (Antrag auf Kaufvertragsschluss) bedarf der Textform.

3.7 Bei allen im Zuge des Angebots erfolgten Maßnahmen des Verkäufers handelt es sich gleichfalls um unverbindliche und freibleibende Maßnahmen, soweit diese nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Diese Maßnahmen können unter anderem Angebotsunterlagen in Form von Flyern, Prospekten, Anlagen, Abbildungen, Skizzen und Fotografien umfassen.

3.8 Sämtliche in 3.7 genannten Maßnahmen körperlicher und geistiger Art bleiben im Eigentum des Verkäufers und unterliegen seinem Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht überlassen werden, es sei denn der Verkäufer erteilt in Textform seine ausdrückliche Zustimmung.

3.9 Auf den Abschluss von Verträgen gerichtete Willenserklärungen des Verkäufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Werden im Einzelfall anderweitige Abreden und Vereinbarungen getroffen, müssen diese unverzüglich im Einzelnen in Textform bestätigt werden. Es können ausdrücklich nur die in der Auftragsbestätigung bestätigten Leistungen erbracht werden. Jede nachträgliche Änderung am Angebot bedarf der Schriftform.

3.10 Bereits erworbene Produkte sind nicht von bestehenden Rabattaktionen betroffen und können nicht nachträglich in solche eingeschlossen werden.

4. LEISTUNGSERBRINGUNG

Der Verkäufer ist berechtigt, die von ihm zur Durchführung des Vertrags zu erbringenden Leistungen auch durch Subunternehmer durchführen lassen.

5. EIGENTUMSVORBEHALT, OBLIEGENHEITSPFLICHTEN DES KUNDEN

5.1 Der Kauf-/ Montagegegenstand (Photovoltaikanlage oder andere Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Kauf-/ Montagegegenstand pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Verkäufer zudem unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Kauf-/ Montagegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall des Verkäufers.

6. GEWÄHRLEISTUNG UND MÄNGELRÜGE, HAFTUNG

6.1 Photovoltaikmodule unterliegen einer kontinuierlichen Leistungsminderung, einer sogenannten Degradation. Aufgrund der Alterung der Materialien, bzw. des Rückgangs des Wirkungsgrades der Photovoltaikmodule, verschlechtern sich im Laufe der Zeit die Erträge, also die Menge an durch Sonnenlicht produzierten Stroms. Wie hoch diese Degradation ist, hängt maßgeblich vom Hersteller ab und ist aus den technischen Datenblättern des Herstellers ersichtlich. Diese Degradation stellt keinen Sachmangel dar, sondern gilt als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstands.

6.2 Soweit die in den Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen des Verkäufers enthaltenen Angaben nicht durch den Verkäufer ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur annähernd maßgebend.

6.3 Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entspricht, so ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist.

Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn

a) sie nicht die zwischen dem Kunden und dem Verkäufer vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder

b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder

c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.

Soweit nicht zwischen dem Kunden und dem Verkäufer unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn

a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder

b) sie nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die vom Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder

c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder

d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Kunde erwarten kann. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und dem Verkäufer über die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

6.4 Der Kunde hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Kunde hat dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Kunde den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Kunde ebenfalls zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.

6.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachten der Betriebsanweisung. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder vom Verkäufer nicht beauftragten Dritten entstehen.

6.6 Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat. Der Kunde hat dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Kunde den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Kunde ebenfalls zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

6.7 Der Verkäufer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet der Verkäufer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6.8 Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 6.1 – 6.3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.

6.9 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7. MONTAGELEISTUNG, PFLICHTEN DES KUNDEN, ANMELDUNG BEIM NETZBETREIBER

7.1 Voraussetzung für die betriebsfertige Montage einer Photovoltaikanlage ist die Eignung der statischen Eigenschaften des jeweiligen Gebäudes. Der Kunde sichert zu, dass sein Gebäude die erforderliche statische Eigenschaft aufweist. Er unternimmt alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, um eine ordnungsgemäße Montage sicherzustellen. Darüber hinaus sichert der Kunde zu, dass das Gebäude, insbesondere das Dach, frei von Asbest und vergleichbar gefährlichen Stoffen ist. Die Prüfung und Ermittlung notwendiger statischer Geeignetheit des jeweiligen Gebäudes ist nicht Bestandteil der vom Unternehmer zu erbringenden Leistungen.

7.2 Mit Abgabe des Antrages auf Kaufvertragsabschluss versichert der Kunde gegenüber dem Verkäufer, dass er

(i) Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem der Kaufgegenstand montiert werden soll (nachfolgend: „Montageort“) und er

(ii) berechtigt ist, den Kaufgegenstand vom Verkäufer montieren zu lassen. Sollte der Kunde nicht Eigentümer des Montageorts sein, muss er dem Verkäufer diesen Umstand bei Abgabe des Antrags auf Kaufvertragsabschluss ausdrücklich mitteilen und eine Zustimmung des Eigentümers des Montageorts in Textform vorlegen. Sollte sich nach Abschluss des Kaufvertrages herausstellen, dass der Kunde nicht Eigentümer des Montageorts ist, kann der Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Kunde nach Aufforderung des Verkäufers in Textform nicht innerhalb von zwei Wochen eine Zustimmungserklärung des Eigentümers in Textform vorlegt.

7.3 Etwaig erforderliche Genehmigungen für die Montage und den Betrieb des Kaufgegenstandes sowie dessen Anschluss an das öffentliche Stromnetz muss sich der Kunde selbst auf eigene Kosten beschaffen. Hierzu gehören insbesondere etwaig nötige Baugenehmigungen, Zustimmungen Dritter und die Genehmigung des Stromnetzbetreibers.

7.4 Der Verkäufer unterstützt den Kunden bei der Beantragung der Genehmigung/ Anmeldung der PV-Anlage beim Netzbetreiber, soweit der Kunde dem Verkäufer hierfür eine Vollmacht erteilt. Voraussetzung für die Beantragung der Genehmigung bzw. Anmeldung der PV-Anlage durch den Verkäufer ist die Leistung der Anzahlung durch den Kunden gem. Ziff. 10.2 Satz 1. Sollte der Netzbetreiber in einem Fall, in dem der Verkäufer für den Kunden ggü. dem Netzbetreiber die Genehmigung beantragt/ die PV- Anlage angemeldet hat, die Genehmigung verweigern, so kann der Verkäufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Verweigerung der Genehmigung durch den Netzbetreiber vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kunde erhält in diesem Fall die gem. Ziff. 10.2 Satz 1 geleistete Anzahlung unverzüglich ab Erklärung des Rücktritts vom Verkäufer zurückerstattet.

7.5 Die Kosten für den Anschluss des Kaufgegenstandes an das Stromversorgungsnetz trägt der Kunde in voller Höhe selbst.

7.6 Soweit einschlägig ist der Kunde verpflichtet, alle Pflichten eines Anlagenbetreibers einer Photovoltaikanlage oder einer anderweitigen Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie ordnungsgemäß wahrzunehmen. Hierzu gehören insbesondere die Wahrnehmung steuerrechtlicher Pflichten in Bezug auf die Anlage und den damit erzeugten Strom sowie Mitteilungspflichten gegenüber dem Stromnetzbetreiber und der Bundesnetzagentur.

7.7 Der Kunde ist verantwortlich, dass vor dem Montagetermin am Montageort alle notwendigen Voraussetzungen für die Montage des Kaufgegenstandes geschaffen werden. Hierzu gehören insbesondere die Einräumung freier Montageflächen, falls nötig auch für den Auf- und Abbau eines Gerüsts, die Bereitstellung von ausreichenden Strom- und Wasseranschlüssen sowie die Schaffung eines ungehinderten Zugangs zu Dachflächen sowie Grundstücks- und Gebäudeteilen, auf bzw. in denen der Kaufgegenstand installiert werden soll.

7.8 Der Schwerpunkt der geschuldeten Leistung liegt in der Lieferung der Photovoltaikanlage. Daher ist Kaufvertragsrecht anzuwenden.

8. LIEFER- UND LEISTUNGSZEITEN, ZWISCHENLAGERUNG, TEILLIEFERUNGEN UND TEILLEISTUNGEN, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT

8.1 Der Liefertermin/Montagetermin wird mitgeteilt, sobald die Genehmigung des Netzbetreibers (Abschluss der Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber) vorliegt.

8.2 Die Lieferzeit kann bis zu 6 Monaten betragen.

8.3 Entweder zum Montagetermin oder auch schon einige Tage vorher wird die gekaufte Ware an den Montageort geliefert. Soweit eine Lieferung der Ware vor dem Montagetermin erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde muss für eine sorgfältige Zwischenlagerung sorgen und die Ware vor Beschädigung, Zerstörung und Zugriff Dritter schützen.

8.4 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

8.5 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Ereignissen, die die Lieferung/Erbringung der Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Lieferanten/deren Unterlieferanten des Unternehmers eintreten) – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen/Terminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung/Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Kunden unverzüglich mitgeteilt.

8.6 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

8.7 Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind der Wahl des Verkäufers überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart. Dies geschieht nach Ermessen und verkehrsüblicher Sorgfalt des Unternehmers.

8.8 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung gehen zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden am Abladeort auf diesen über, sofern der Verkäufer die Waren selbst transportiert. Andernfalls erfolgt der Gefahrenübergang mit Übergabe an den Transporteur.

8.9 Der Verkäufer ist berechtigt, von dem mit dem Kunden geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten, soweit der Verkäufer trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags die vom Kunden gekauften Ware unverschuldet nicht erhält. In diesem Fall wird der Verkäufer den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und, wenn der Verkäufer deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge der Information des Verkäufers über die nicht rechtzeitige Warenverfügbarkeit ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird im Falle des Rücktritts – gleich von wem – selbstverständlich eine vom Kunden bereits geleistete Kaufpreiszahlung unverzüglich erstatten.

9. PREISE

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beinhalten die vereinbarten Preise keine Nebenkosten wie Transport-, Verpackungs- oder Versicherungskosten.

10. RECHNUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, FÄLLIGKEIT DER ZAHLUNG, AUFRECHNUNG

10.1 Jede Rechnung des Verkäufers beinhaltet eine vollständige und nachvollziehbare Aufstellung der erbrachten Leistungen. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen (§ 14 UstG).

10.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist hinsichtlich des Kauf-/ Montagegenstands ein Betrag in Höhe von 30% des Kaufpreises innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Anzahlungsrechnung zur Zahlung fällig. Eine weitere Teilzahlung in Höhe von 65% des Rechnungsbetrags ist bei Lieferung und Montagebeginn fällig. Der verbleibende Betrag in Höhe von 5% des Kaufpreises für den Kauf-/ Montagegegenstand ist innerhalb von 7 Tagen nach Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber zur Zahlung fällig. Die Zahlungen haben jeweils durch Überweisung auf ein vom Verkäufer zu benennendes Konto zu erfolgen.

10.3 Installation bedeutet hierbei die technische Fertigstellung inkl. Funktionsüberprüfung. Die Inbetriebnahme beinhaltet die Fertigmeldung beim zuständigen Netzbetreiber. Die Zählersetzung durch den Netzbetreiber erfolgt nach Fertigmeldung.

10.4 Sollte aufgrund von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Unternehmers liegen, die Erfüllung des Vertrages unmöglich werden, so ist der Unternehmer berechtigt, die entsprechenden Kosten, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallen sind, zu verrechnen. Die Verweigerung des Netzanschlusses bzw. die Verweigerung der Genehmigung der PV-Anlage durch den jeweiligen Netzbetreiber stellt unter anderem so einen Grund dar.

10.5 Kundenberater, Vertreter oder sonstige Vermittler sind ohne schriftliche Bevollmächtigung des Verkäufers nicht zum Inkasso für den Verkäufer berechtigt. Zahlungen an diese Personen haben keine schuldbefreiende Wirkung.

10.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

10.7 Im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden ist der Verkäufer berechtigt, gem. § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz geltend zu machen, soweit der Verkäufer nicht einen höheren durch den Zahlungsverzug bedingten Schaden nachweisen kann.

11. DATENSCHUTZ

Wenn durch den Verkäufer (oder durch vom Verkäufer beauftragte Dritte) im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Durchführung der vertragsmäßig vereinbarten Leistung personenbezogene Daten von Nutzern der Dienstleistungen erhoben und/oder verarbeitet werden, stellt der Verkäufer als verantwortliche Stelle sicher, dass die Erhebung und/oder Verarbeitung der Daten im Einklang mit allen anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt. Die Datenschutzhinweise sind auf der Homepage des Verkäufers unter folgendem Link abrufbar: https://www.leonda-energie.de/datenschutz

12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

12.1 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

12.2 Diese Vereinbarung und seine Auslegung unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.